Vor zwei Wochen hat das Landgericht Lüneburg die Verurteilung eines Jägers bestätigt, der einen tödlich verletzten Wolf von seinen Leiden erlöst hatte. Das Urteil ist auf breite Zustimmung gestoßen. Wolfsfreunde und der NABU hatten schon im Vorfeld lautstark eine harte Strafe gefordert. Ohne jeden Zweifel ist das Urteil auf der Grundlage des geltendenden Rechts sehr gut vertretbar. Seine Quintessenz lautet: Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund, einen todgeweihten Wolf von Schmerz und Leid zu erlösen. In den emotionsgeschwängerten Debatten um Wölfe, Jäger und Naturschützer findet diese Sichtweise bei letzteren frohlockende Anerkennung. Dabei offenbart das Urteil eine klaffende Lücke im System, die auch den Naturschützern noch Probleme bereiten wird. Es gibt politischen Handlungsbedarf.
Heinz W. ist 47 Jahre alt und Tierarzt. Seine Praxis in der Einliegerwohnung des gemütlichen Einfamilienhauses im ländlichen Raum rund um H. bleibt an diesem Sonntagmorgen geschlossen. Es ist gerade 11 Uhr, als W. das Spätaufsteherfrühstück mit seiner Frau und den beiden Kindern Max und Miriam ausklingen lässt. Plötzlich läutet das Telefon. W. nimmt ab und hört sich an, was der aufgeregte Anrufer zu berichten hat. "Oh je.". "Ja". "Ich komme". Noch bevor der Rest der Familie richtig in Kenntnis gesetzt wurde, ist W. schon auf dem Weg in die Praxis, um seinen Arztkoffer zu holen. Für die Familie ist das kein ungewöhnlicher Umstand. Notfälle in den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben warten schließlich nicht auf Wochentage. Kurz darauf fährt W. vom Hof.Sein Weg führt ihn jedoch nicht in einen Nachbarort. W steuert sein Fahrzeug auf die große Bundesstrasse. Nach einigen hundert Metern biegt von dort ein Waldweg ab, der geradewegs zur Kreuzbuche führt. Dort wartet der Anrufer.
Stefan L. ist ein freundlicher Mensch. Er ist gerne draussen in der Natur mit seinen zwei Hunden. Ein Husky und ein Golden Retriever. Vor einigen Jahren war es dem Projektentwickler zu eng geworden in Berlin. Nun lebt er hier auf dem Land, hat endlich mehr Zeit und Raum, um draussen zu sein. Seitdem lässt er seine Hunde bei Tierarzt W. betreuen. Bei einer weniger friedlich verlaufenden Begegnung mit einem freilaufenden Hund der Sorte Kampfmaschine hatte Golden Retriever Shelly vor Monaten schwere Bisswunden davon getragen. Seither hat L. die Telefonnummer des Tierarztes im Handy eingespeichert. Zum Glück.
Zunächst laufen die beiden Männer noch auf dem Waldweg. Währenddessen erzählt L., was sich zugetragen hatte. Trotz des Nieselregens war er mit seinen Hunden unterwegs. An dieser Stelle hätten sich beide Hunde plötzlich merkwürdig verhalten. Shelly habe geknurrt und schließlich gebellt. Franjo hingegen habe ihn ins Unterholz ziehen wollen. Da er so etwas noch nie bei seinen Hunden gesehen hat, siegte bei L. schließlich die Neugier. Zwar sei ihm etwas unwohl gewesen. Schließlich höre man ja so allerhand über Wildschweine. Dennoch wollte er es am Ende wissen. Zum Glück.
"Da vorne liegt er". Langsam ist zwischen dem Fichtengeäst auf dem Waldboden ein bräunlich-grauer Pelz erkennbar. Die letzten Zweifel, es könnte sich vielleicht doch nur um einen Schäferhund handeln, sind auch bei W. schnell verflogen. Eindeutig handelt es sich um einen Wolf, der da liegt. Vorsichtig nähern sich die beiden Männer dem Tier. Regungslos liegt es auf dem Boden. W. glaubt schon, er sei tot. Nach einem weiteren Schritt sieht er aber eine leichte Bewegung des Ohres.
Ein trauriges Bild. Der Wolf atmet schwer und langsam. Panik vor den beiden Menschen spiegelt sich in seinen Augen wider. Aber er ist unfähig, sich fortzubewegen. Die Hinterläufe sind zerfetzt. Knochensplitter haben den rechten Hinterlauf durchbohrt und ragen bizarr in die Höhe. Krämpfe schütteln die geschundene Kreatur. Es ist fast unbegreiflich, wie sich der Wolf überhaupt die 200 Meter von der Bundesstrasse bis hierher hat schleppen können. W. begreift schnell: Es würden die letzten Meter des Tieres gewesen sein.
"Könne sie noch etwas tun?", fragt L.
"Nein."
"Dann schläfern Sie ihn ein!"
"Ich weiß nicht..."
"Das ist doch unnötiges Leiden. Das arme Tier."
Einen Moment zögert W. noch. Dann öffnet er seinen Koffer und sucht nach den Kanülen...
Als der Wolf tot ist, holen die beiden Männer eine Decke und tragen ihn an den Wegesrand. W. fährt den Wolf zu sich nach Hause und informiert die Polizei. Am nächsten Morgen meldet er den Vorgang auch dem befreundeten Amtsveterinär. Wenig später kommen drei Beamte der Kreisverwaltung vorbei. Sie lassen sich den Ablauf nochmal schildern, erfragen auch L's Adresse und nehmen schließlich den Wolf mit.
Damit ist die Geschichte für W. zunächst erledigt. Wenige Wochen später wird er zur Beschuldigtenvernehmung auf das Polizeipräsidium nach H. geladen. Offenbar hat man den Fahrer ermittelt, der den Zusammenstoß nicht gemeldet hat und wolle ihn bei dessen Befragung dabeihaben. Denkt er. Aber bei der Vernehmung geht es allein um ihn.
Bald darauf erhalten sowohl er als auch L. Strafbefehle des Amtsgerichts H. 60 Tagessätze. Das sind zwei Monatsgehälter. W glaubt noch immer an einen Irrtum, Amtsschimmel, übereifrige Staatsanwälte. Doch sein Rechtsanwalt erklärt ihm schließlich unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Lüneburg, dass er den leidenden Wolf nicht hätte einschläfern dürfen. "Was hätte ich denn tun sollen?"
"Als ihr Rechtsanwalt hätte ich Ihnen sagen müssen: Lassen sie den Wolf krepieren."
Freilich. Eine erfundene Geschichte. Wer aber würde in dieser Situation eine Bestrafung des Tierarztes und des Finders ernsthaft befürworten? Ich denke, egal ob Jäger, Natur- oder Tierschützer: Niemand. Jeder würde akzeptieren, dass der Tierarzt hier moralisch einwandfrei gehandelt hat. Und damit kommen wir zu des Pudels Kern. Denn sowohl moralisch als auch rechtlich liegt genau die gleiche Situation vor, in der sich der vom Landgericht Lüneburg verurteilte Jäger befunden hat. Dieser Vergleich belegt die Richtigkeit des Volksmundes. Wenn zwei das gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe. Auf der Basis geltenden Rechts besteht jedoch keine andere Möglichkeit, als den Tierarzt hier in gleichem Maße zu bestrafen. Wer das negiert, hat die rechtliche Situation nicht begriffen und offenbart eine rein gefühlsbetonte Betrachtung der Situation. Die Quintessenz des Urteils von Lüneburg lautete: Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund, einen todgeweihten Wolf von Schmerz und Leid zu erlösen. Diese gilt jedoch für alle Personen gleichermaßen. Mehr noch: Sie gilt für alle Personen gegenüber allen Tieren mit hohem Schutzstatus.
Wer also ein streng geschütztes, todkrankes Tier findet, hat nur eine Möglichkeit: Er muss die zuständige Naturschutzbehörde verständigen und den Dingen ihren Lauf lassen. Nur die die kann darüber befinden, wie in dieser Situation zu verfahren ist. Sofern die zuständige Amtsperson nicht verfügbar ist, bleibt nur der Weg zur Polizei. Die hat zwar kaum die notwendige Sachkunde, um den Gesundheitszustand eines Tieres sachgerecht zu beurteilen. Ausserdem wird die Entscheidungsfindung erheblich verögert und erschwert, das Leiden des Tieres damit unnötig verlängert. Das ist mit Sicherheit keine befriedigende Lösung und offenbart: Eine Lücke im System.




5 Kommentare:
Hunsrückwilderer,
wir haben keine Lücke im Rechtssystem, wiewohl das sehr strikt ist, sondern eine Erkenntnis- und Ermittlungslücke.
Selbst das sehr sorgfältige NABU-Gutachten geht letztlich davon aus, dass die Tötung eines Wolfs nach § 17 TierSchG dann gerechtfertigt ist, wenn klar ist, dass der Wolf nicht mehr heilbar, also dem Tode geweiht ist. In Ihrem Beispiel stellt das ein Tierarzt klar. Dann ist der Eingriff nach der zitierten Vorschrift gerechtfertigt.
Im Lüneburger Fall war das anders. Der erste Jäger beschoss das gesunde Tier und verursachte eine nicht lethale - so das Ergebnis der sehr mühevollen Beweisaufnahme - Vorderlaufverletzung. Dann wurden 2 weitere Jäger tätig, einen konnte man nur verurteilen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das richtig.
Ich meine zwar, dass der Wolf (wie z.B. auch der Biber) in´s Jagdrecht gehören. Aber da sind sie nunml nicht, und deshalb in Deutschland doppelt (streng und besonders) geschützt. Aber § 17 TierSchG bleibt für seinen Fall - morituri ! - anwendbar.
Das ist doch schon mal was.
Gruss, Weidmannsheil und ein frohes Fest.
Wolfgang Lipps
JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz
Hallo Dr. Lipps,
da haben wir wohl grundlegend verschiedene Auffassungen. Ich kenne das NABU-Gutachten nicht. Offenbar ist nur, dass dessen Wertung - mag sie auch mit guten Argumenten juristisch vertretbar sein - für die Rechtspraxis zunächst keine Rolle mehr spielt.
Ich sehe nach wie vor keinen Unterschied in den geschilderten Fallkonstellationen. Der nun verurteilte dritte Schütze schoss nicht auf das Tier, als dieses noch gesund war. Die Feststellungen des Urteils gehen davon aus, dass der Wolf im Moment seines Schusses schon unheilbar krank war und dass der Schütze diese Lage sachgerecht erkannt und bewertet hat.
Wenn also das NABU-Gutachten davon ausgeht, dass die Tat nach § 17 TierSchG gerechtfertigt ist (obwohl § 17 lediglich einen Straftatbestand und keinen Rechtfertigungsgrund enthält), dann ist es umso verlogener, wenn Stimmen vom NABU nun den Jäger am Galgen sehen wollten.
Ich merkte es bereits an: Hieran erkennt man, dass die Debatte abseits von Fakten auf Emotionsbasis geführt wird.
Beste Grüße und gleichfalls Waidmannsheil!
"Hieran erkennt man, dass die Debatte abseits von Fakten auf Emotionsbasis geführt wird."
Das sehe ich genauso und sehe eine Parallele zum gerade verurteilten Fall Winnenden, wo das Urteil zur fahrlässigen Tötung auch nur durch Emotionen und eine auf Lynchjustiz bedachte Öffentlichkeit begründet werden kann und letztendlich nicht durch eine rechtliche Grundlage.
Das Ganze hat mit Lücke... nichts zu tun, sondern damit, daß wir Jäger wieder mal wunderbare Prügelknaben abgeben.
Warum? Antwort darauf gibt ein Artikel in der "PIRSCH" Ausgabe 4/2011: Brandenburg - Gnaden-schuss für Wolf. Laut diesem Artikel hat ein Polizist einen angefahrenen und schwer ver- letzten Wolf mit seiner Dienstwaffe getötet. Das Prekäre daran, sowohl das Landesumweltamt als auch der Nabu nennen das Handeln des Polizisten für, aus Tierschutzgründen verständlich und zutiefst nachvollziehbar.
Hätte der Beamte einen Jagdschein besessen wäre
er inzwischen wohl längst verurteilt, aber wie
heisst es doch?: wenn Zwei das Gleiche tun, ist
es noch lange nicht das Selbe.
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