Mittwoch, 27. Januar 2010

Füttern von Wildtieren Teil 1: Definition und rechtliche Grundlagen der Fütterung

Geschlossene Schneedecke. Anhaltender Frost. Jagdbehörden rufen die Notzeit aus und ermöglichen damit die Wildfütterung. Dabei ist diese nicht unumstritten. Selbst unter den Jägern herrscht Uneinigkeit darüber, ob das Füttern von Wild während der Notzeit Fluch oder Segen ist. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Grundlagen der Wildtierfütterung (Teil 1) und den Argumenten, die für und gegen sie sprechen (Teil 2).

Definition der Fütterung

Vorab gilt es zu klären, was eine Fütterung überhaupt ist. Allzu häufig wird die Fütterung nämlich mit der Kirrung verwechselt, was für das Verständnis der beiden Einrichtungen fatale Folgen hat. Gemein ist beiden nur, dass Äsungsmittel (Futter) ausgebracht werden. Bei der Fütterung wird das Ziel verfolgt, dem Wild tatsächlich Nahrung zuzuführen. An einer Kirrung hingegen soll Wild nur angelockt und erlegt werden. Während demzufolge der Tisch an einer Fütterung reich gedeckt ist, werden an einer Kirrung nur minimale Futtermengen ausgebracht (oftmals gesetzlich beschränkt). Zudem ist die Erlegung von Wildtieren entgegen häufig anzutreffenden Behauptungen an und um Fütterungen verboten. Damit sind wir bei den rechtlichen Grundlagen der Fütterung.

Rechtliche Grundlagen der Wildfütterung

Das Verbot, Wildtiere an oder um Fütterungen zu erlegen, folgt aus § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG. Dieser schreibt für Fütterungen eine "Friedenszone" von 200 Metern vor. Das Recht und die Pflicht zur Wildtierfütterung folgt aus § 23 BJagdG, der als Aufgabe des Jagdschutzes die Fürsorge für das Wild vor Futternot definiert. Trotz dieser ausdrücklichen Regelung ist die Rechtslage in Deutschland zur Wildtierfütterung überaus differenziert. Alleine das hindert den Jäger schon daran, beim Thema Wildtierfütterung nach eigenem Gusto zu handeln. Während in Rheinland-Pfalz das Füttern von Wild grundsätzlich untersagt ist, ist es in Bremen grundsätzlich ganzjährig erlaubt. Anderenorts besteht hingegen eine Fütterungspflicht, wenn es die Witterung notwendig macht.

Die Ursache für die Verschiedenartigkeit der Regelungen ist derzeit noch in § 28 Abs. 5 BJagdG sehen. Dieser ermöglichte es den Ländern vor der Föderalismusreform Fütterungen zu untersagen oder von bestimmten Voraussetzungen abhänig zu machen. Seit der Föderalismusreform haben die Länder ohnehin wieder eine umfassende Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Jagdrechts erhalten. Damit können sie nun nach freiem Belieben Regelungen für Fütterungen aufstellen, ohne in irgendeiner Weise an die Vorgaben des BJagdG gebunden zu sein.

Die jeweiligen Landesregelungen knüpfen entweder an feste Zeiträume an, in denen gefüttert werden darf oder verbinden Fütterungen mit der sogenannten Notzeit. Dabei kann sich in einzelnen Ländern das Recht zur Fütterung zu einer Pflicht verdichten. Wann Notzeit im Einzelnen besteht, wird entweder in den Gesetzen näher definiert. Bisweilen muss die Notzeit auch von Behörden oder sonstige Stellen, wie etwa dem Kreisjagdmeister ausgerufen werden.

Wegen der Verschiedenartigkeit der Regelungen kann hier keine detaillierte Darstellung für alle Bundesländer erfolgen. Eine sehr gute Übersicht, die aber schon etwas älter ist, erhält man zum Download bei der Zeitschrift Wild und Hund.

Nicht nur das Ob der Fütterung wird gesetzlich dargelegt, sondern auch das Wie. Umfassende Regelungen, welche Wildarten mit welchen Futtermitteln unterstützt werden dürfen, findt man ebenfalls.

Schon jetzt wird deutlich, dass das Füttern von Wild nur in einem sehr engen Korsett gesetzlicher Regelungen möglich ist. Ob das Korsett auch eine gute Passform hat und ob die Wildtierfütterung positiv oder negativ zu bewerten ist, darum geht es im zweiten Teil:

Füttern von Wildtieren Teil 2: Argumente für und wider die Wildtierfütterung


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